====== Einführung von Formularen für Pfändungsbeschlüsse ====== § 829 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Formulare für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse einzuführen. **§ 829 (4) ZPO** Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. ===== siehe auch ===== § 829 ZPO -> [[Pfändung einer Geldforderung]] \\ Regelt die Pfändung von Geldforderungen, einschließlich der Verbote und Gebote, die das Gericht gegenüber dem Drittschuldner und dem Schuldner erlassen muss.