====== Einführung der maschinellen Bearbeitung in Berlin ====== § 1088 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass der Senat des Landes Berlin den Zeitpunkt für die Einführung der maschinellen Bearbeitung beim Amtsgericht Wedding festlegt und die Ermächtigung auf die Senatsverwaltung für Justiz übertragen kann. **§ 1088 (2) ZPO** Der Senat des Landes Berlin bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem beim Amtsgericht Wedding die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin übertragen. ===== siehe auch ===== § 1088 ZPO -> [[Maschinelle Bearbeitung]] \\ Regelt die maschinelle Bearbeitung von Anträgen auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls und Einsprüchen.