====== Einführung der maschinellen Bearbeitung durch Landesregierungen ====== § 703c (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt die Landesregierungen, den Zeitpunkt der Einführung der maschinellen Bearbeitung der Mahnverfahren bei Amtsgerichten festzulegen und die Ermächtigung auf Landesjustizverwaltungen zu übertragen. **§ 703c (3) ZPO** Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. ===== siehe auch ===== § 703c ZPO -> [[Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung]] \\ Regelt die Einführung von Formularen und die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren.