====== Einbeziehung von Hypotheken in die Zwangsvollstreckung ====== § 865 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) umfasst die Gegenstände, auf die sich Hypotheken bei Grundstücken und Schiffshypotheken bei Schiffen oder Schiffsbauwerken erstrecken. **§ 865 (1) ZPO** Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt. ===== siehe auch ===== § 865 ZPO -> [[Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung]] \\ Beschreibt das Verhältnis der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zur Mobiliarvollstreckung, insbesondere im Hinblick auf Hypotheken und Zubehör.