====== Eigene Sachentscheidung durch das Revisionsgericht ====== § 563 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist. **§ 563 (3) ZPO** Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. ===== siehe auch ===== § 563 ZPO -> [[Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung]] \\ Regelt die Zurückverweisung einer Sache an das Berufungsgericht und die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung durch das Revisionsgericht.