====== Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben ====== § 802c (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Pflicht des Schuldners, an Eides statt zu versichern, dass die Angaben vollständig und richtig sind. **§ 802c (3) ZPO** Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 802c ZPO -> [[Vermögensauskunft des Schuldners]] \\ Regelt die Verpflichtung des Schuldners, im Rahmen der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.