====== Eidesnorm ====== § 452 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Eidesnorm, die verlangt, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen hat. **§ 452 (2) ZPO** Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. ===== siehe auch ===== § 452 ZPO -> [[Beeidigung der Partei]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss.