====== Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter ====== § 479 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Eidesleistung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, wenn der Schwurpflichtige nicht vor dem Prozessgericht erscheinen kann. § 479 (1) ZPO -> [[Eidesleistung bei Verhinderung oder großer Entfernung]] \\ Ermöglicht die Anordnung, dass der Eid vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht geleistet wird, wenn der Schwurpflichtige verhindert ist oder sich weit entfernt aufhält. § 479 (2) ZPO -> [[Eidesleistung des Bundespräsidenten]] \\ Bestimmt, dass der Bundespräsident den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht leistet. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 11 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen|Abnahme von Eiden und Bekräftigungen]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Eidesleistung und Bekräftigung, einschließlich der Zuständigkeiten und besonderen Bestimmungen für bestimmte Personengruppen.