====== Eidesleistung in Person ====== § 478 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Eid von dem Schwurpflichtigen persönlich geleistet werden muss. **§ 478 ZPO** Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen|Abnahme von Eiden und Bekräftigungen]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Abnahme von Eiden und Bekräftigungen im Zivilprozess, einschließlich der persönlichen Leistung des Eides und der Umstände, unter denen Eide vor anderen Gerichten oder Richtern geleistet werden können.