====== Eidesleistung; Eidesformel ====== § 481 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung, sowie die Möglichkeit, eine Beteuerungsformel einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft zu verwenden. § 481 (1) ZPO -> [[Eid mit religiöser Beteuerung]] \\ Beschreibt die Form der Eidesleistung mit religiöser Beteuerung, bei der der Schwurpflichtige die Worte "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." spricht. § 481 (2) ZPO -> [[Eid ohne religiöse Beteuerung]] \\ Regelt die Eidesleistung ohne religiöse Beteuerung, bei der der Schwurpflichtige die Worte "Ich schwöre es." spricht. § 481 (3) ZPO -> [[Verwendung einer Beteuerungsformel einer Religionsgemeinschaft]] \\ Erlaubt es dem Schwurpflichtigen, eine Beteuerungsformel seiner Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft dem Eid hinzuzufügen. § 481 (4) ZPO -> [[Erheben der rechten Hand bei der Eidesleistung]] \\ Empfiehlt, dass der Schwörende die rechte Hand bei der Eidesleistung erhebt. § 481 (5) ZPO -> [[Individuelle Eidesformel bei mehreren Schwurpflichtigen]] \\ Bestimmt, dass bei mehreren Schwurpflichtigen die Eidesformel von jedem einzeln gesprochen wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 11 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 11: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen|Abnahme von Eiden und Bekräftigungen]] \\ Regelt die formalen Anforderungen und Abläufe bei der Abnahme von Eiden und Bekräftigungen im Zivilprozess, einschließlich der verschiedenen Formen des Eides und der Bedingungen für dessen Ableistung.