====== Eidesleistung des Bundespräsidenten ====== § 479 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass der Bundespräsident den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht leistet. **§ 479 (2) ZPO** Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht. ===== siehe auch ===== § 479 ZPO -> [[Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter]] \\ Regelt die Eidesleistung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, wenn der Schwurpflichtige nicht vor dem Prozessgericht erscheinen kann.