====== Eidesgleiche Bekräftigung ====== § 484 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die eidesgleiche Bekräftigung, die anstelle eines Eides abgegeben werden kann, wenn der Schwurpflichtige aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte. § 484 (1) ZPO -> [[Bekräftigung anstelle eines Eides]] \\ Erklärt, dass eine Bekräftigung abgegeben werden muss, wenn der Schwurpflichtige aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich. § 484 (2) ZPO -> [[Form der Bekräftigung]] \\ Beschreibt, wie die Bekräftigung abgegeben wird, indem der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm vorspricht und der Verpflichtete mit "Ja" antwortet. § 484 (3) ZPO -> [[Anwendung von § 481 Abs. 3, 5 und § 483]] \\ Stellt klar, dass die Vorschriften von § 481 Abs. 3, 5 und § 483 entsprechend gelten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 4, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Eidesleistung|Eidesleistung]] \\ Regelt die Eidesleistung, einschließlich der Bedingungen und Formen, unter denen ein Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung abgegeben werden kann, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten.