====== Eid ohne religiöse Beteuerung ====== § 481 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Eidesleistung ohne religiöse Beteuerung. **§ 481 (2) ZPO** Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es." ===== siehe auch ===== § 481 ZPO -> [[Eidesleistung; Eidesformel]] \\ Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.