====== Eid mit religiöser Beteuerung ====== § 481 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Form der Eidesleistung mit religiöser Beteuerung. **§ 481 (1) ZPO** Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." ===== siehe auch ===== § 481 ZPO -> [[Eidesleistung; Eidesformel]] \\ Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.