====== Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden ====== § 437 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Vermutung der Echtheit von Urkunden, die von öffentlichen Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben ausgestellt wurden. § 437 (1) ZPO -> [[Vermutung der Echtheit öffentlicher Urkunden]] \\ Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich. § 437 (2) ZPO -> [[Zweifel an der Echtheit und gerichtliche Maßnahmen]] \\ Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 4, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweis durch Urkunden|Beweis durch Urkunden]] \\ Regelt die Beweisführung durch Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an die Echtheit und die Beweiskraft von Urkunden sowie der Möglichkeiten, Zweifel an der Echtheit auszuräumen.