====== Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden ====== § 438 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Anerkennung der Echtheit von Urkunden, die von ausländischen Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben errichtet wurden. § 438 (1) ZPO -> [[Ermessen des Gerichts bei ausländischen Urkunden]] \\ Das Gericht hat nach den Umständen des Falles zu entscheiden, ob eine solche Urkunde ohne näheren Nachweis als echt angesehen werden kann. § 438 (2) ZPO -> [[Legalisation als Echtheitsnachweis]] \\ Zum Beweis der Echtheit genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Beweis durch Urkunden|Beweis durch Urkunden]] \\ Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an öffentliche und private Urkunden sowie die Bedingungen, unter denen Urkunden als Beweismittel anerkannt werden.