====== Durchsuchung; Gewaltanwendung ====== § 758 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen des Schuldners sowie die Anwendung von Gewalt. § 758 (1) ZPO -> [[Befugnis zur Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen]] \\ Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. § 758 (2) ZPO -> [[Öffnung verschlossener Türen und Behältnisse]] \\ Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. § 758 (3) ZPO -> [[Anwendung von Gewalt und Unterstützung durch Polizei]] \\ Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Maßnahmen und Befugnisse bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der Anwendung von Zwangsmitteln durch den Gerichtsvollzieher.