====== Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher ====== **§ 758 (1) ZPO** Der [[Gerichtsvollzieher]] ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der [[Vollstreckung]] dies erfordert. **§ 758 (2) ZPO** Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. § 758 (3) ZPO -> [[Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung]] ===== siehe auch =====