====== Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher ======
**§ 758 (1) ZPO**
Der [[Gerichtsvollzieher]] ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der [[Vollstreckung]] dies erfordert.
**§ 758 (2) ZPO**
Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
§ 758 (3) ZPO -> [[Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung]]
===== siehe auch =====