====== Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher ====== § 753 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers durchgeführt wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. **§ 753 (1) ZPO** Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. ===== siehe auch ===== § 753 ZPO -> [[Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare.