====== Durchführung der Zwangsvollstreckung auf Basis der vollstreckbaren Ausfertigung ====== § 724 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt wird. **§ 724 (1) ZPO** Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. ===== siehe auch ===== § 724 ZPO -> [[Vollstreckbare Ausfertigung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils.