====== Durchführung der Zustellung durch die Geschäftsstelle ====== § 168 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, wie die Geschäftsstelle Zustellungen durchführt und welche externen Dienstleister sie dabei beauftragen kann. **§ 168 (1) ZPO** Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. ===== siehe auch ===== § 168 ZPO -> [[Aufgaben der Geschäftsstelle]] \\ Regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Durchführung von Zustellungen im Zivilverfahren.