====== Durchführung der Maßnahmen durch den Vorsitzenden ====== § 118 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Maßnahmen von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt werden. **§ 118 (3) ZPO** Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt. ===== siehe auch ===== § 118 ZPO -> [[Bewilligungsverfahren]] \\ Regelt das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme des Gegners und der Glaubhaftmachung der Angaben durch den Antragsteller.