====== Durchführung der Beweisaufnahme nach geltenden Vorschriften ====== § 492 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Beweisaufnahme nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels geltenden Vorschriften erfolgt. **§ 492 (1) ZPO** Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. ===== siehe auch ===== § 492 ZPO -> [[Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess.