====== Drittwiderspruchsklage des Nacherben ====== § 773 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden soll, wenn die Veräußerung oder Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben. **§ 773 ZPO** Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Drittwiderspruchsklage|Drittwiderspruchsklage]] \\ Regelt die Möglichkeiten und Bedingungen, unter denen Dritte, die ein Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behaupten, Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben können.