====== Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners ====== § 774 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit eines Ehegatten oder Lebenspartners, Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut zu erheben, wenn das Urteil gegen den anderen Partner ihm gegenüber unwirksam ist. **§ 774 ZPO** Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut|Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut von Ehegatten oder Lebenspartnern, einschließlich der Möglichkeiten des Widerspruchs durch den nicht betroffenen Partner.