====== Drittwiderspruchsklage ====== § 771 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit eines Dritten, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, durch Klage die Zwangsvollstreckung zu verhindern oder aufzuheben. § 771 (1) ZPO -> [[Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung durch Dritte]] \\ Erklärt, dass ein Dritter, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, den Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage geltend machen muss. § 771 (2) ZPO -> [[Streitgenossenschaft bei Drittwiderspruchsklage]] \\ Regelt, dass bei einer Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner diese als Streitgenossen anzusehen sind. § 771 (3) ZPO -> [[Einstellung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung]] \\ Beschreibt die Anwendung der Vorschriften der §§ 769, 770 auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Drittwiderspruchsklage|Drittwiderspruchsklage]] \\ Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an einem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet, durch Klage die Zwangsvollstreckung zu verhindern oder aufzuheben.