====== Dokumentation sicherer Übermittlungswege ====== § 298 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert, dass die Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg aktenkundig gemacht wird. **§ 298 (2) ZPO** Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen. ===== siehe auch ===== § 298 ZPO -> [[Aktenausdruck]] \\ Regelt die Anforderungen an den Ausdruck elektronischer Dokumente, wenn die Akten in Papierform geführt werden.