====== Direkte Befragung des Zeugen durch Parteien ====== § 397 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es dem Vorsitzenden, den Parteien oder ihren Anwälten zu gestatten, den Zeugen direkt zu befragen. **§ 397 (2) ZPO** Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten. ===== siehe auch ===== § 397 ZPO -> [[Fragerecht der Parteien]] \\ Regelt das Fragerecht der Parteien während der Beweisaufnahme im Zivilprozess.