====== Definition des Verbrauchers im Kontext von Haustürgeschäften ====== § 29c (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) definiert den Begriff des Verbrauchers für die Zwecke der Regelung über Haustürgeschäfte. **§ 29c (2) ZPO** Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. ===== siehe auch ===== § 29c ZPO -> [[Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte]] \\ Regelt den besonderen Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.