====== Definition der Mutwilligkeit bei Rechtsverfolgung ====== § 114 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) definiert, wann eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als mutwillig gilt. **§ 114 (2) ZPO** Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. ===== siehe auch ===== § 114 ZPO -> [[Voraussetzungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.