====== Dauer und Aufnahme des Verfahrens nach Aussetzung ====== § 246 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens gemäß den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243. **§ 246 (2) ZPO** Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen. ===== siehe auch ===== § 246 ZPO -> [[Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten]] \\ Regelt die Aussetzung des Verfahrens bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten in bestimmten Fällen wie Tod oder Verlust der Prozessfähigkeit.