====== Datenweitergabe; Löschungspflicht ====== § 909 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute Informationen über Pfändungsschutzkonten an Auskunfteien weitergeben dürfen und die Löschungspflichten dieser Auskunfteien. § 909 (1) ZPO -> [[Mitteilung an Auskunfteien über Pfändungsschutzkonto]] \\ Erlaubt Kreditinstituten, Auskunfteien zu informieren, dass ein Pfändungsschutzkonto für einen Kontoinhaber geführt wird, jedoch nur zur Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2. § 909 (2) ZPO -> [[Löschungspflicht der Auskunfteien]] \\ Verpflichtet Kreditinstitute, Auskunfteien zu benachrichtigen, wenn ein Pfändungsschutzkonto nicht mehr geführt wird, und verpflichtet Auskunfteien, diese Information unverzüglich zu löschen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutzkonto|Pfändungsschutzkonto]] \\ Regelt die besonderen Vorschriften für das Pfändungsschutzkonto, einschließlich der Bedingungen für die Führung, Mitteilungen an Auskunfteien und die Löschungspflichten.