====== Datenträgerarchiv ====== § 299a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen Prozessakten auf Bild- oder andere Datenträger übertragen werden können und welche rechtlichen Wirkungen diese Übertragungen haben. **§ 299a ZPO** Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze im Zivilprozess, einschließlich der Bestimmungen zur Aktenführung, Beweisaufnahme und Verfahrensgestaltung.