====== Darstellung des Tatbestands im Urteil ====== § 313 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, wie die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Mittel im Tatbestand dargestellt werden sollen. **§ 313 (2) ZPO** Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. ===== siehe auch ===== § 313 ZPO -> [[Form und Inhalt des Urteils]] \\ Legt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Urteil fest.