====== Darlegen ====== Darlegen bedeutet mehr als ein bloßes [[Behaupten]]; erforderlich ist ein Erläutern oder Erklären der maßgeblichen Umstände.((BGH, Beschl.v. 16. November 2021 - X ZR 56/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65 zu II)) Allerdings dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; insbesondere dürfen offenkundige Umstände (§ 291 ZPO) nicht außer Acht gelassen werden.((BGH, Beschl.v. 16. November 2021 - X ZR 56/20; m.V.a. BVerfG, NJW-RR 2007, 862 Rn. 15)) Grundsätzlich liegt die Darlegungslast [-> [[Darlegen]]] bei der [[Partei]], die auch die [[Beweislast]] trägt. In bestimmten Konstellationen trifft den Gegner jedoch eine [[sekundäre Darlegungslast]].((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - X ZR 94/20)) -> [[Darlegungslast]] ===== siehe auch ===== -> [[Parteivorbringen]]