====== Bindung des Gerichts an Parteianträge ====== § 308 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. **§ 308 (1) ZPO** Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. ===== siehe auch ===== § 308 ZPO -> [[Bindung an die Parteianträge]] \\ Regelt die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien im Zivilprozess.