====== Bindung des Gerichts ======
**§ 318 ZPO**
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
-> [[Rechtskraft]]
Nach § 318 ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Die Bindungswirkung nach dieser Vorschrift, die im Schiedsverfahren entsprechend anwendbar ist((vgl. OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2007, 278, 279 [juris Rn. 39]; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 318
Rn. 5; BeckOK.ZPO/Elzer, 36. Edition [Stand 1. März 2020], § 318 Rn. 4; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - III ZB 35/06, WM 2007, 1050 Rn. 5)), erstreckt sich nur auf die Entscheidung selbst, nicht aber auf Elemente des Schiedsspruchs wie tatsächliche und rechtliche Vorfragen.((BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 108/19 ; m.V.a. Althammer in Stein/Jonas aaO § 318 Rn. 20 mwN))
An [[Rechtswirksamkeit|wirksam gewordene]] Beschlüsse sind DPMA bzw. BPatG grundsätzlich gebunden. Die Innenbindung verhindert die Aufhebung oder Änderung einer wirksam gewordenen Entscheidung. Die Innebindung gilt auch für alle Endentscheidung, insbesondere auch für Zwischenbeschlüsse.
Die Innenbindung ergibt sich für das BPatG aus § 318 ZPO und für das DPMA durch Umkehrschluß aus der Abhilfemöglichkeit des § 73 IV PatG.
In Durchbrechung der Bindungswirkung ist eine Änderungsmöglichkeit gesetzlich vorgesehen
* für Beschlüsse des DPMA nach zulässiger Beschwerde durch die Abhilfemöglichkeit (§ 73 IV und V PatG);
* für offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- und Rechenfehler (§ 95 PatG (BPatG) und entsprechende Anwendung für Beschlüsse des DPMA);
* für Tatbestandsberichtigungen auf Antrag (§ 96 PatG (BPatG) und entsprechende Anwendung für Beschlüsse des DPMA);
* für Ergänzungen auf Antrag (§ 321 ZPO (BPatG) und entsprechende Anwendung für Beschlüsse des DPMA);
* im speziellen Fall der [[Wiedereinsetzung in der vorigen Stand]] (§ 123 PatG)
Wie ist das bei der Gegenvorstellung?
===== siehe auch =====
§ 310 ff ZPO -> [[Urteil]]
====== Bindung des Gerichts ======
§ 318 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht an die Entscheidungen, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten sind, gebunden ist.
**§ 318 ZPO**
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 11: Urteile|Urteile]] \\
Regelt die Bindung des Gerichts an seine Entscheidungen sowie die Voraussetzungen und Verfahren zur Berichtigung und Anfechtung von Urteilen.