====== Bindung an gesetzliche Beweisregeln ====== § 286 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht an gesetzliche Beweisregeln nur in bestimmten Fällen gebunden ist. **§ 286 (2) ZPO** An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden. ===== siehe auch ===== § 286 ZPO -> [[Freie Beweiswürdigung]] \\ Regelt die freie Beweiswürdigung durch das Gericht im Zivilprozess.