====== Bindung an Feststellungen des Berufungsgerichts ====== § 559 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts. **§ 559 (2) ZPO** Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. ===== siehe auch ===== § 559 ZPO -> [[Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen]] \\ Regelt die beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen durch das Revisionsgericht.