====== Bindung an die Berufungsanträge ====== § 528 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Berufungsgericht nur die Berufungsanträge prüft und entscheidet. Eine Änderung des Urteils des ersten Rechtszuges ist nur insoweit zulässig, wie sie beantragt wurde. **§ 528 ZPO** Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 1, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen|Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Überprüfung von Europäischen Zahlungsbefehlen in besonderen Ausnahmefällen.