====== Bezugnahme auf Schriftsätze zur Antragstellung ====== § 297 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt, dass die Verlesung der Anträge durch Bezugnahme auf die Schriftsätze ersetzt werden kann. **§ 297 (2) ZPO** Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten. ===== siehe auch ===== § 297 ZPO -> [[Form der Antragstellung]] \\ Beschreibt die Formvorschriften für die Antragstellung im Zivilprozess.