====== Bezeichnung und Inhalt von Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen ====== § 313b (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass bei Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen der Tatbestand und die Entscheidungsgründe entfallen können und das Urteil entsprechend zu bezeichnen ist. **§ 313b (1) ZPO** Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen. ===== siehe auch ===== § 313b ZPO -> [[Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil]] \\ Regelt die Anforderungen an Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen.