====== Bezeichnung des Vorlegungsgrundes ====== § 424 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert, dass der Antrag den Grund angibt, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt, und dieser Grund ist glaubhaft zu machen. **§ 424 (5) ZPO** Der Antrag soll die Bezeichnung des Grundes enthalten, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen. ===== siehe auch ===== § 424 ZPO -> [[Antrag bei Vorlegung durch Gegner]] \\ Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.