====== Bezeichnung des Inhalts der Urkunde ====== § 424 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert, dass der Antrag eine möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde enthält. **§ 424 (3) ZPO** Der Antrag soll die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde enthalten. ===== siehe auch ===== § 424 ZPO -> [[Antrag bei Vorlegung durch Gegner]] \\ Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.