====== Bezeichnung des Gegners ====== § 487 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Bezeichnung des Gegners enthält. **§ 487 (1) ZPO** Der Antrag muss die Bezeichnung des Gegners enthalten. ===== siehe auch ===== § 487 ZPO -> [[Inhalt des Antrages]] \\ Beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.