====== Bezeichnung des beauftragten Richters und Terminsbestimmung ====== § 361 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass bei der Verkündung des Beweisbeschlusses der beauftragte Richter durch den Vorsitzenden bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt wird. **§ 361 (1) ZPO** Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. ===== siehe auch ===== § 361 ZPO -> [[Beweisaufnahme durch beauftragten Richter]] \\ Regelt die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts und die Bestimmung des beauftragten Richters sowie den Termin zur Beweisaufnahme.