====== Bezeichnung des Anspruchs und Arrestgrundes im Gesuch ====== § 920 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gesuch die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten muss. **§ 920 (1) ZPO** Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. ===== siehe auch ===== § 920 ZPO -> [[Arrestgesuch]] \\ Beschreibt die Anforderungen an ein Arrestgesuch, einschließlich der notwendigen Angaben und der Form der Einreichung.