====== Bezeichnung der Tatsachen ====== § 424 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Tatsachen benennt, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. **§ 424 (2) ZPO** Der Antrag soll die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. ===== siehe auch ===== § 424 ZPO -> [[Antrag bei Vorlegung durch Gegner]] \\ Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll. ====== Bezeichnung der Tatsachen ====== § 487 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Bezeichnung der Tatsachen enthält, über die Beweis erhoben werden soll. **§ 487 (2) ZPO** Der Antrag muss die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, über die Beweis erhoben werden soll. ===== siehe auch ===== § 487 ZPO -> [[Inhalt des Antrages]] \\ Beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.