====== Bezeichnung der Tatsachen ======
§ 424 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Tatsachen benennt, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen.
**§ 424 (2) ZPO**
Der Antrag soll die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen.
===== siehe auch =====
§ 424 ZPO -> [[Antrag bei Vorlegung durch Gegner]] \\
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.
====== Bezeichnung der Tatsachen ======
§ 487 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Bezeichnung der Tatsachen enthält, über die Beweis erhoben werden soll.
**§ 487 (2) ZPO**
Der Antrag muss die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, über die Beweis erhoben werden soll.
===== siehe auch =====
§ 487 ZPO -> [[Inhalt des Antrages]] \\
Beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.