====== Bezeichnung der streitigen Tatsachen ====== § 359 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Beweisbeschluss die streitigen Tatsachen bezeichnen muss, über die der Beweis zu erheben ist. **§ 359 (1) ZPO** Der Beweisbeschluss enthält die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist. ===== siehe auch ===== § 359 ZPO -> [[Inhalt des Beweisbeschlusses]] \\ Beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.