====== Bezeichnung der Parteien und des Gerichts ====== **§ 253 (2) Nr. 1 ZPO** Die Klageschrift muss enthalten die Bezeichnung der Parteien [-> [[Parteibezeichnung]]] und des Gerichts [[Gerichtsbezeichnung]]; ===== siehe auch ===== * [[Ordnungsgemäße Klageerhebung]] * [[Parteibezeichnung]] * [[Gerichtsbezeichnung]] ====== Bezeichnung der Parteien und des Gerichts ====== § 130 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert die Angabe der Parteien, ihrer Vertreter, des Gerichts und des Streitgegenstandes sowie die Zahl der Anlagen. **§ 130 (1) ZPO** Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; ===== siehe auch ===== § 130 ZPO -> [[Inhalt der Schriftsätze]] \\ Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.