====== Bezeichnung der Parteien und des Gerichts ======
**§ 253 (2) Nr. 1 ZPO**
Die Klageschrift muss enthalten die Bezeichnung der Parteien [-> [[Parteibezeichnung]]] und des Gerichts [[Gerichtsbezeichnung]];
===== siehe auch =====
* [[Ordnungsgemäße Klageerhebung]]
* [[Parteibezeichnung]]
* [[Gerichtsbezeichnung]]
====== Bezeichnung der Parteien und des Gerichts ======
§ 130 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert die Angabe der Parteien, ihrer Vertreter, des Gerichts und des Streitgegenstandes sowie die Zahl der Anlagen.
**§ 130 (1) ZPO**
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
===== siehe auch =====
§ 130 ZPO -> [[Inhalt der Schriftsätze]] \\
Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.